Aufenthalt

Aufenthalt in Österreich

EU-BürgerInnen, EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen benötigen in Österreich kein Visum und haben das Recht auf einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich. Zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes über die Dauer von drei Monaten hinaus, erhalten sie auf Antrag eine Anmeldebescheinigung.

Aufenthaltstitel für Österreich

In Österreich unterscheidet man bei den Visa zwischen Flugtransitvisum, Reisevisum und Aufenthaltsvisum. Ein Aufenthaltsvisum berechtigt grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs, in Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten. Aufenthalte in Österreich, die länger als sechs Monate dauern sollen, benötigen die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Visa/ Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werden bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Konsulat/ Botschaft) bereits vor der Einreise nach Österreich beantragt.

Aufenthaltsbewilligung

Bei einer Aufenthaltsbewilligung handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der für Drittstaatsangehörige (z.B. Studenten, Freiwillige, Forscher und andere Personengruppen) für den vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsrecht ausgestellt werden kann. Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, ist im Vorfeld bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Konsulat, Botschaft) ein Antrag zu stellen.

An- bzw. Abmeldung lt. Melderecht

In Österreich gilt die Meldepflicht. EU-/EWR-BürgerInnen, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten/ niederlassen wollen, und dessen/ deren Angehörige benötigen bei Anmeldung in Österreich zusätzlich eine Anmeldebescheinigung, die von der Niederlassungsbehörde des österreichischen Hauptwohnsitzes zuständig ist.