Wohnen, Beratung, finanzielle Hilfe – Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn dieser durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich um einen direkten Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung und wird jeweils für die Dauer von maximal einem Jahr gewährt.
Darüber, ob die Voraussetzungen für eine solche Beihilfe vorliegen, entscheidet das zuständige Amt Ihrer Landesregierung.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an unsere Mitarbeiter im Gemeindeamt und/oder das zuständige Amt.
Zuständigkeit und Kontakt
Andrea Karničar
Sozialamt, Standesamt, Meldeamt, Wahlen
Für das Standesamt bitte um telefonische Voranmeldung!